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   LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 885/10   

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https://dejure.org/2011,23648
LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 885/10 (https://dejure.org/2011,23648)
LAG Köln, Entscheidung vom 27.01.2011 - 7 Sa 885/10 (https://dejure.org/2011,23648)
LAG Köln, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 7 Sa 885/10 (https://dejure.org/2011,23648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Eingruppierung; Oberärztin

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 12 TV-Ärzte (TdL), Entgeltgruppe Ä3
    Eingruppierung; Oberärztin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung einer Klinikärztin; Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übertragung medizinischer Verantwortung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TV-Ärzte § 12
    Eingruppierung einer Klinikärztin; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übertragung medizinischer Verantwortung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 893/08

    Eingruppierung eines Oberarztes

    Auszug aus LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 885/10
    Vorweg ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des BAG die Übertragung der medizinischen Verantwortung im Sinne der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 voraussetzt, dass der Oberärztin/dem Oberarzt mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä2 unterstellt sein muss (BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 495/08; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08).

    Die Klägerin verkennt, dass nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 nur dann gegeben ist, wenn sie "ungeteilt" besteht, d. h. nicht auf mehrere Personen aufgeteilt ist (BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08 = ArztR 2010, 228 ff.; BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09).

    (BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08 Rn. 50).

    Die medizinische Verantwortung eines Arztes für die ihm zur Behandlung zugewiesenen Patienten stellt kein trennscharfes Kriterium für die Abgrenzung tariflicher Eingruppierungen von Ärzten dar; denn grundsätzlich ist die Tätigkeit eines jeden Arztes gleich welcher Hierarchiestufe mit einer spezifischen Verantwortung für die eigenen Patienten verbunden, die nicht auf andere Personen übertragen werden kann und darf und die auch die Weisungsbefugnisse hierarchisch höher gestellter Ärzte inhaltlich beschränkt (BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08, Rn. 46).

    Damit fehlte es schon auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages der Klägerin an ihrer alleinigen, "ungeteilten" medizinischen Verantwortung für den entsprechenden Teil- oder Funktionsbereich (besonders anschaulich: BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08, Rn. 35; ferner vgl. BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 Rn. 28; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08).

    Nach der Auffassung des BAG kann ein Fachgebiet, welches einen Funktionsbereich im Sinne der Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte darstellt, aber nicht noch weiter in kleinere fachliche Ausschnitte aufgeteilt werden, die dann wiederum ihrerseits als "Funktionsbereich" zu gelten hätten (BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08 Leitsatz 2).

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 841/08

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL

    Auszug aus LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 885/10
    Ihre Ernennung zur Oberärztin sei auch von einem dazu bevollmächtigten Chefarzt vorgenommen worden, was nach dem Urteil des BAG vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) ausreichend sei.

    Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein obiter dictum, welches das BAG in seiner Entscheidung vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08, dort Rn. 19, aufgestellt hatte.

    Die Klägerin verkennt, dass nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 nur dann gegeben ist, wenn sie "ungeteilt" besteht, d. h. nicht auf mehrere Personen aufgeteilt ist (BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08 = ArztR 2010, 228 ff.; BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09).

    Damit fehlte es schon auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages der Klägerin an ihrer alleinigen, "ungeteilten" medizinischen Verantwortung für den entsprechenden Teil- oder Funktionsbereich (besonders anschaulich: BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08, Rn. 35; ferner vgl. BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 Rn. 28; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08).

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 630/08

    Eingruppierung als Oberärztin nach TV-Ärzte/TdL

    Auszug aus LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 885/10
    Die "medizinische Verantwortung" muss zudem "ungeteilt" bestehen, d. h. sie darf nicht auf mehrere Personen aufgeteilt sein (z. B.: BAG v. 9.12.2009, 4 AZR 630/08, ArztR 2010, 228 ff.).

    Die Klägerin verkennt, dass nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 nur dann gegeben ist, wenn sie "ungeteilt" besteht, d. h. nicht auf mehrere Personen aufgeteilt ist (BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08 = ArztR 2010, 228 ff.; BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09).

    Damit fehlte es schon auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages der Klägerin an ihrer alleinigen, "ungeteilten" medizinischen Verantwortung für den entsprechenden Teil- oder Funktionsbereich (besonders anschaulich: BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08, Rn. 35; ferner vgl. BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 Rn. 28; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08).

  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 23/09

    Eingruppierung als Oberärztin nach TV-Ärzte/TdL

    Auszug aus LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 885/10
    Die Klägerin verkennt, dass nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 nur dann gegeben ist, wenn sie "ungeteilt" besteht, d. h. nicht auf mehrere Personen aufgeteilt ist (BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08 = ArztR 2010, 228 ff.; BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09).

    Damit fehlte es schon auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages der Klägerin an ihrer alleinigen, "ungeteilten" medizinischen Verantwortung für den entsprechenden Teil- oder Funktionsbereich (besonders anschaulich: BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08, Rn. 35; ferner vgl. BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 Rn. 28; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08).

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Auszug aus LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 885/10
    Die "medizinische Verantwortung" muss zudem "ungeteilt" bestehen, d. h. sie darf nicht auf mehrere Personen aufgeteilt sein (z. B.: BAG v. 9.12.2009, 4 AZR 630/08, ArztR 2010, 228 ff.).

    Vorweg ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des BAG die Übertragung der medizinischen Verantwortung im Sinne der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 voraussetzt, dass der Oberärztin/dem Oberarzt mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä2 unterstellt sein muss (BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 495/08; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08).

  • BAG, 20.10.2010 - 4 AZR 138/09

    Eingruppierung eines Zahnarztes als Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte - Durchführung

    Auszug aus LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 885/10
    Sie muss sich daher auf eine " organisatorisch abgrenzbare Einheit " beziehen, " die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen ist" (BAG a.a.O. Rn. 47; BAG vom 20.10.2010, 4 AZR 138/09, Rn. 32).
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